
| Bundesgesetzblatt 1997 Teil I Seite 482 | Paragraph | Gebühr in DM |
|---|---|---|
| 1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte | § 28 Abs. 1 WaffG | 110,00 |
| 2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen | § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG | 110,00 |
| 3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige | § 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG | 170,00 |
| 4. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler | § 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG | 400,00 |
| 5. Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern |
§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG | 150,00 |
| 6. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des | § 32 Abs. 2 WaffG | 80,00 |
| 7. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des | § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG | 50,00 |
| 8. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte DM 50,00 Zuschlag zu den Gebühren nach den Nummern 1 bis 7 |
§ 28 Abs. 6 WaffG | siehe Text |
9. Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schußwaffen beim Ubergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein Vereinsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt |
. | 30,00 |
| 10a. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte |
. | siehe Text |
| 10b. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen nach |
§ 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG | 35,00 |
| 11a. Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird |
§ 28 Abs. 7 WaffG | 25,00 |
| 11b. Eintragung des Uberlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte | . | 25,00 |
| 11c. Eintragung des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte |
§ 4 Abs. 1 der 1. WaffV | 25,00 |
| 12. Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines Munitionserwerbscheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte |
§ 29 Abs. 4 WaffG | 50,00 |
| 13. Ausstellung eines Munitionserwerbscheines | § 29 Abs. 1 WaffG | 60,00 |
| 14. Ausstellung eines Waffenscheines | § 35 Abs. 1 WaffG | 200,00 |
| 15. Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines | § 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG | 150,00 |
| 16. Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des | § 35 Abs. 3 WaffG | 400,00 |
| 17. Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines in den Fällen des |
§ 35 Abs. 3 WaffG | 250,00 |
| 18. Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis |
. | siehe Text |
| 19. Einwilligung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes |
§ 9 Abs. 2 der 1. WaffV | 20,00 |
| 20. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft |
§ 9a Abs. 1 der 1. WaffV | 20,00 |
| 21. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft |
§ 9a Abs. 2 der 1. WaffV | 20,00 |
| 22. Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenherstellern/Waffenhändlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft durch Inhaber einer Erlaubnis nach |
§ 7 WaffG (§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV) |
125,00 |
| 23. Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen und dafür bestimmter Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses |
§ 9c Abs. 1 der 1. WaffV | 20,00 |
| 24. Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses | § 9d Abs. 2 der 1. WaffV | 80,00 |
| 25. Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses | § 9d Abs. 2 der 1. WaffV | 20,00 |
